Jugendschutz und FSK
1. Kinoratgeber für Eltern
Liebe Eltern, welche Filme eignen sich für welche Altersstufen, wie lange dürfen Kinder und Jugendliche abends das Kino besuchen, und wie wird diese Uhrzeit von einer erziehungsbeauftragten Begleitperson beeinflusst? Antworten auf diese und weitere Fragen zu den Themen FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) und Jugendschutz gibt es auf folgenden Seiten
KINOBESUCH MIT EINEM ERZIEHUNGSBEAUFTRAGTEN
Für den Kinobesuch Ihres Kindes mit einem Erziehungsbeauftragten ist natürlich auch Ihre Zustimmung erforderlich (sofern Einschränkungen im Rahmen des Jugendschutzgesetzes greifen) – nutzen Sie dazu ganz einfach die Erziehungsbeauftragung als Formular zum Download.
Hier geht’s zum Formular!
2. FSK
ALTERSEINSTUFUNG
In den Prüfverfahren der FSK werden die Freigaben für fünf Altersstufen vorgenommen. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweilige Alterskennzeichen sowie bei Kinospielfilmen eine Kurzfassungen der Freigabebegründung veröffentlicht.
Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt.
Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Einen fest gefügten Kriterienkatalog für die Beurteilung der möglichen Wirkungen kann es nicht geben, wohl aber Maßstäbe, die der sachkundigen Auslegung bedürfen. Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten. Ebenso sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen.
FSK-KENNZEICHEN
Die von den FSK-Prüfausschüssen vergebenen Altersfreigaben werden bei Videoveröffentlichungen wie DVDs, Blu-ray Discs etc. durch fünf FSK-Kennzeichen sichtbar gemacht. In der folgenden Übersicht informieren wir Sie über Anhaltspunkte und Problembereiche, die für die jeweiligen Freigaben eine besondere Relevanz aufweisen.
FSK ab 0 freigegeben / Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Das Kennzeichen „FSK ab 0 freigegeben“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.
FSK ab 6 freigegeben
Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
FSK ab 12 freigegeben
Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
FSK ab 16 freigegeben
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
FSK ab 18 / Keine Jugendfreigabe
Das Kennzeichen „FSK ab 18“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens „FSK ab 18“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.
Das Kennzeichen „FSK ab 0 freigegeben“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.
Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
Das Kennzeichen „FSK ab 18“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens „FSK ab 18“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.
Parental Guidance (PG): FSK ab 12 – mit Eltern SIND FILME ab sechs Jahren erlaubt
FSK 12 PGHaben Filme die Kennzeichnung „FSK ab 12 freigegeben“ erhalten, kann durch die PG-Parental Guidance Regelung nach § 11 Abs. 2 JuSchG auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.
3. Die Erziehungsbeauftragung: Tipps für Eltern und Erziehungsbeauftragte
Personensorgeberechtigt…
…sind die Eltern oder ein Vormund (bestellt vom Familiengericht)
Erziehungsbeauftragt…
…sind Personen über 18 Jahren, die dauerhaft oder vorübergehend Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn diese mit den Personensorgeberechtigten vereinbart sind (lt. Jugendschutzgesetz)
Eine erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und sich ausweisen können. Geprüft werden sollte: Ist der Erziehungsbeauftragte in der Lage, ein Kind zuverlässig und verantwortungsvoll zu unterstützen und es zu beaufsichtigen?
Wichtig ist, dass der Erziehungsbeauftragte diese Regelungen des Jugendschutzgesetzes kennt:
Alkoholverbot für Jugendliche unter 16 Jahren
Verbot von Spirituosen und branntweinhaltigen Getränken (inkl. Mixgetränke) unter 18 Jahren
Rauchverbot unter 18 Jahren
Nicht vergessen: Bei abendlichen Kinobesuchen muss der sichere Heimweg des Kindes gewährleistet werden!
Er gilt nur, wenn…
…der Erziehungsbeauftragte dazu die Kopie des Ausweises von mindestens einem der Erziehungsberechtigten mitführt.
…das Formular vom Erziehungsbeauftragten an der Kinokasse oder am Einlass vorgelegt wird.
…sich der Erziehungsbeauftragte zusammen mit dem Kind im Kinosaal aufhält.
In Bezug auf Altersfreigaben (FSK) hat der Erziehungsauftrag keine Wirkung. Die Altersfreigaben bleiben auch in Anwesenheit eines Erziehungsbeauftragten ausnahmslos bindend.
4. Das Jugendschutzgesetz
Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zu schützen, greifen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – hier wird z.B. die gesetzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von Minderjährigen bei öffentlichen Veranstaltungen/im Kino bindend definiert. Ausnahmen gibt es nur, wenn Minderjährige das Kino mit einer erziehungsberechtigten oder personensorgeberechtigten Begleitung besuchen.
(§11 Absatz 3 JuSchG).
JuSchG
Zusätzliche Erläuterung:
Kinder = 0 – 14 Jahre
Jugendliche = 14 – unter 18 Jahre
Personensorgeberechtigter = Meistens die Eltern
Erziehungsbeauftragter = Über 18 Jahre alt, es handelt sich hierbei um eine Person, die die Fürsorge für einen bestimmten Zeitraum von den Eltern übertragen bekommt.
Um diese zeitlichen Begrenzungen aufzuheben, muss die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Begleitperson folgendes Formular ausfüllen:
BITTE BEACHTEN SIE:
Dieses Formular hat keinen Einfluss auf die festgelegte Altersfreigabe eines Filmes! Im praktischen Beispiel bedeutet das: Ein Minderjähriger darf trotz Erziehungsbeauftragung KEINE Filmvorführungen mit der Angabe „FSK 18“ besuchen.
…Kinder unter 6 Jahren dürfen das Kino nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten
(Eltern) besuchen.
…Kinder ab 6 Jahren dürfen Filme mit der Freigabe „FSK 12“ besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) sind; eine erziehungsbeauftragte Person reicht hierfür nicht aus.
…Kleinkinder bis zum Alter von einschließlich 2 Jahren dürfen noch nicht zum Kinobesuch mitgenommen werden.
5. FAQ
Als „erziehungsbeauftragt“ wird eine volljährige Person bezeichnet, die mit der altersgemäßen Aufsicht eines Minderjährigen beauftragt wurde. Diese Funktion muss beim gemeinsamen Kinobesuch nachgewiesen werden können, z.B. mit dem „Formular Erziehungsauftrag“.
Zum Beispiel, wenn es um die Aufenthaltsdauer bei einem Kinobesuch am Abend geht. Möchte ein 16-Jähriger einen FSK 16-Film sehen, der nach 24 Uhr endet, muss er von den Eltern oder einem Erziehungsberechtigten begleitet werden. Bitte beachten Sie: Die FSK-Regelung ist bindend und kann nicht angepasst werden. Ein 16-Jähriger darf also keine Vorstellung eines FSK 18-Films besuchen.
Die Parental-Guidance-Regelung greift bei Filmen mit der FSK 12. Nur in Begleitung eines Elternteils darf ein Kind ab 6 Jahren die Vorstellung besuchen.
Nein. Nur in Begleitung eines Elternteils (personensorgeberechtigt) darf das Kind die Vorstellung besuchen. Andere Personen wie Freunde, Großeltern, ältere Geschwister etc. sind nicht personensorgeberechtigt.
Ja, aber nur, wenn die volljährige Begleitperson einen „Erziehungsauftrag“ durch die Eltern des Minderjährigen bekommen hat.
Ja, als Kinobetreiber ist das Cine-City verpflichtet, den Jugendschutz, bzw. seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht einzuhalten. Im Zweifelsfall müssen Schüler-, bzw. Personalausweise durch unsere Mitarbeiter überprüft werden. Zum rechtlichen Hintergrund: Hält ein Gewerbetreibender das Jugendschutzgesetz nicht ein, kann er mit Bußgeldern bis zu 50.000 € oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belangt werden.
Ja. Das Vorprogramm darf entsprechend des Jugendschutzgesetzes keine höhere Altersfreigabe als der Hauptfilm haben. Jeder Werbespot und jeder Trailer wird auf eine mögliche beeinträchtigende Wirkung auf Minderjährige überprüft und bei Nichteignung aus dem Programm gestrichen.
Im Jugendschutzgesetz §11.
Geht es um öffentliche Veranstaltungen wie einen Kinobesuch, entzieht der Gesetzgeber den Eltern durch Jugendschutz und FSK die Verantwortung. Auch wir als Kinobetreiber unterstehen diesen gesetzlichen Auflagen und dürfen keine Ausnahmen machen.
Nein. Außerhalb der Parental-Guidance-Regelung gibt es keine Ausnahmen.
6. Links
Hier finden Sie eine Übersicht von Links mit noch mehr Informationen zum Thema FSK und Jugendschutz.
FSK
Die offizielle Homepage der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“
BMFFSJ
Die offizielle Homepage des „Jugendschutz“ – Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend
Kinofenster.de
Das Onlineportal für Filmbildung mit detaillierten Informationen zu ausgewählten Filmen
FBW
Filme mit Prädikat der Deutschen Film- und Medienbewertung